Wahlberechtigung ja oder nein ?

Wahlberechtigung von volljährigen Menschen mit Behinderung und hohem Assistenz- und Hilfebedarf, die einen gesetzlichen Betreuer haben ist nur unter bestimmten Vorrausetzungen möglich:

 

Menschen mit Behinderung, die einen gesetzlichen Betreuer „für alle Angelegenheiten“

haben, haben kein Wahlrecht.

 

Bei der Festlegung der Aufgabenkreise sollte man deshalb statt "für alle Angelegenheiten" folgende Formulierung wählen:

"Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge".


Dies umfasst faktisch zwar auch alles, aber – rein rechtlich betrachtet - doch nicht.

Das hat schon das Bundesverfassungsgericht 1999 wasserdicht geklärt.

 

Sobald also Menschen mit Behinderung, die einen gesetzlichen Betreuer haben die Bereiche:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitsfürsorge
  • sowie Vermögenssorge

bei der gesetzlichen Betreuung einzeln aufgelistet haben, sind sie wahlberechtigt.