Wahlberechtigung ja oder nein ?
Wahlberechtigung von volljährigen Menschen mit Behinderung und hohem Assistenz- und Hilfebedarf, die einen gesetzlichen Betreuer haben ist nur unter bestimmten Vorrausetzungen möglich:
Menschen mit Behinderung, die einen gesetzlichen Betreuer „für alle Angelegenheiten“
haben, haben kein Wahlrecht.
Bei der Festlegung der Aufgabenkreise sollte man deshalb statt "für alle Angelegenheiten" folgende Formulierung wählen:
"Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge".
Dies umfasst faktisch zwar auch alles, aber – rein rechtlich betrachtet - doch nicht.
Das hat schon das Bundesverfassungsgericht 1999 wasserdicht geklärt.
Sobald also Menschen mit Behinderung, die einen gesetzlichen Betreuer haben die Bereiche:
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitsfürsorge
- sowie Vermögenssorge
bei der gesetzlichen Betreuung einzeln aufgelistet haben, sind sie wahlberechtigt.