Gesetzliche Betreuung

Braucht mein erwachsenes behindertes Kind einen gesetzlichen Betreuer (früher Vormund)?

 

Nach dem 18. Geburtstag ist ihr Kind volljährig und muss seine Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln.

Wenn ihr Kind aufgrund der Art und Schwere der Behinderung dazu nicht in der Lage ist, bestellt das Vormundschaftsgericht  (in Baden Württemberg beim zuständigen Notar) auf Antrag einen gesetzlichen Betreuer für die Aufgabenkreise, in denen eine Betreuung erforderlich ist.

 

Aufgabenbereiche sind:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögenssorge

 

Auch Sie als Vater oder/und Mutter können die Aufgabe eines gesetzlichen Betreuers übernehmen.

Eine finanzielle Aufwandsentschädigung (z.B. in Form eines jährlich zu beantragenden Pauschalbetrags) ist möglich, auch für Eltern.

Zu beachten ist hierbei, dass ihr Kind kein Vermögen, z.B. ein Sparbuch hat (es dürfen 2.600€ nicht überschritten werden), da sie sonst vom eigenen Kind die Aufwandsentschädigung bezahlt bekommen müssen, bis das Vermögen des Behinderten entsprechend abgebaut ist.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Vormundschaftsgericht, Landratsamt oder beim örtlichen Betreuungsverein.