Braucht mein Kind einen Behindertenausweis?

Zahlreiche Nachteilsausgleiche können nur mit einem gültigen Behindertenausweis genutzt werden, z.B.

  • steuerliche Vergünstigungen
  • unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr,
  • Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben,
  • Nutzung von Rollstuhlparkplätzen,
  • Befreiung bei Rundfunk- und Fernsehgebühren,
  • verbilligter oder kostenloser Eintritt in Freizeit- und Bildungseinrichtungen , wie z. B. Schwimmbäder und Museen.

 

Vorteile durch den Ausweis hat man erst bei einem Behinderungsgrad von mehr als 30%

Vergünstigungen sind abhängig vom festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und ggf. weiterer festzustellender Merkzeichen,

wie z.B.

B = kann! Begleitperson mitnehmen (heißt nicht, dass eine Begleitung dabei sein muss)

H =hilflos

 

Ein Antrag kann (auch formlos) im Landratsamt gestellt werden.

Eine Verlängerung des Ausweises ist ggf. auch unbefristet  möglich, muss aber beantragt werden

Eine Nachprüfung wird anhand der Gültigkeitsdauer festgelegt.

 

Widerspruchsverfahren sind mit Begründung möglich, dabei muss die Widerspruchsfrist beachtet werden oder ggf. §44 SGB10 genutzt werden.

 

Nähere Auskünfte, Fragen der Einstufung des Grades der Behinderung (GdB), der Feststellung von Merkzeichen bietet der

Fachbereich Schwerbehindertenrecht im dafür zuständigen Landratsamt